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AGB

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I. Geltungsbereich

  1. Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.

  3. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.


II. Preisangebote

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes richtet.

  2. Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkte abweichen bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen innerhalb von 2 Werktagen nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.

  3. Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde.

  4. Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages), die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht.

 

III. Rechnungspreis

  1. Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er - auch teilweise - liefert. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen durch den Auftraggeber durchgeführt wurden.

 

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist gemäß den auf den Rechnungen vermerkten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen sofern das Geldinstitut die Annahme bestätigt hat. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.

 

V. Zahlungsverzug

  1. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen.

  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer weiters berechtigt, alle ihm zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allenfalls anfallende Mahn-, Inkassokosten und sonstige Spesen dem Auftragnehmer zu ersetzen.

 

VI. Satz- und Druckfehler

  1. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer verschuldet sind.

  2. Abänderungen gegenüber der Designvorlage werden dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur).

  3. Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Ausführung.

  4. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Dudens maßgebend.

 

VII. Beanstandungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Telefonische angeordnete Änderungen werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.

  2. Beanstandungen (Mängelrüge) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.

  3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren und digitalen Medien können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.

 

VIII. Haftungsbeschränkung

  1. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

  2. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

 

IX. Beigestellte Materialien

  1. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber beigestellten Materialien und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit des gespeicherten Textes nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.

 

X. Auftragsunterlagen

  1. Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes IX (1) haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

  2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

 

XI. Eigentumsrecht

  1. Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände und Arbeitsbehelfe insbesondere Schriftsätze, Datenträger sowie die bearbeiteten Daten bleiben das Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch für die Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

 

XII. Urheberrecht

  1. Das Urheberrecht schafft die Grundlage der wirtschaftlichen Verwertung kreativen Schaffens. Die Arbeit des Designers ist mehr als nur die Abarbeitung eines Auftrages, der bezahlt wird. Häufiger als in anderen Bereichen des Wirtschaftslebens dient sein Schaffen auch anderen als Vorlage oder wird kopiert. Diese Partizipation am Können anderer ist auf der einen Seite für jeden Fortschritt notwendig, aber es muss zugunsten des Kreativen klare Grenzen geben. Das Urheberrecht legt hier die Bedingungen fest.

  2. Was ist Urheberrecht? Spricht man über das Urheberrecht, fällt immer auch der Begriff des geistigen Eigentums. Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum. Was bedeutet das konkret? Unter Eigentum kann sich jeder etwas vorstellen. Als Eigentümer kann man mit seinen Sachen verfahren, wie man will. Das Eigentum verschafft einem eine gewisse Exklusivität oder Monopolstellung in Bezug auf einen konkreten Gegenstand. Man kann andere von der Benutzung dieses Gegenstandes ausschließen. Die beschriebene Monopolstellung reicht dagegen nicht so weit, dass man beispielsweise den Nachbarn davon abhalten kann, exakt das gleiche Auto zu fahren wie man selbst. Der Begriff des geistigen Eigentums zieht den Kreis der Exklusivität nun weiter. Es berücksichtigt den künstlerischen Schaffensprozess, die geistige Arbeit, die sich in einer Kreation widerspiegelt, und bezieht das kreative Potenzial der Arbeit in den Schutz mit ein. Das über das Urheberrecht vermittelte Exklusivrecht endet deshalb nicht in der Möglichkeit des Ausschlusses der Benutzung, sondern geht darüber hinaus, in dem es verbietet, die kreative Leistung zu übernehmen, also zu plagiieren.

  3. Nutzungsrechte. Ausgehend von dem Begriff des Werkes bestimmt das Urheberrecht, dass allein derjenige, der das Werk geschaffen hat, dieses auch nutzen – gemeint ist vor allem wirtschaftlich verwerten – darf. Wollen andere dies für ihn tun, brauchen sie seine Genehmigung, die in der Regel bezahlt werden muss. Das Urheberrecht differenziert die Möglichkeiten der denkbaren Nutzungen eines Werkes – etwa als Hardcopy- oder Online-Ausgabe, als nationales oder internationales Release – weitgehend aus und unterstellt jede einer selbstständigen Genehmigungspflicht. Anders als beim Verkauf eines Pkw, mit dem der Käufer nach Erwerb tun und lassen kann, was er will, werden im Urheberrecht Genehmigungen nur punktuell für eine bestimmte Nutzung erteilt. Die Fotodesignerin überlässt beispielsweise eine Fotokollektion für einen Hardcopy-Katalog, ohne damit auch automatisch die Online-Nutzung der Fotos aus der Hand gegeben zu haben. Der Auftraggeber hätte zwar faktisch die Möglichkeit auch zur Online-Nutzung, er darf es rechtlich aber nicht. Das Urheberrecht schützt damit den Kreativen vor einer willkürlichen Ausschlachtung seines Werkes, ohne dass er selbst dafür eine Gegenleistung erhalten hätte. Will der Auftraggeber das Werk in allen denkbaren Formen verwerten, muss das Wie der Nutzung in allen Einzelheiten abgesprochen werden. Und selbst dann reißt der Faden, der den Urheber mit seinem Werk verbindet, nicht vollständig ab. Werden durch technischen Fortschritt neue Nutzungsmöglichkeiten erschlossen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt waren, darf der Auftraggeber das Werk nicht ohne erneute Genehmigung in der neuen Form verwerten. So war die Nutzung von Musiktiteln als Klingelton für Handys vor einigen Jahren noch unbekannt, sodass selbst die »Knebelverträge« der Major-Labels diese Nutzung nicht erfassten. Die Folge war: ohne Zustimmung der Musiker kein Klingelton. Umgekehrt stellt die Nutzung auf DVD keine neue Verwertungsform gegenüber der CD oder Video dar.

 

XIII. Namen- oder Markenaufdruck

  1. Der Auftragnehmer ist zum Anbringung seines Firmennamens oder seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten und Inserationen auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

 

XIV. Referenzen

  1. Der Auftragsnehmer behält sich vor, von ihm abgewickelte Aufträge für eigene Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen zu verwenden und als Referenzen zu veröffentlichen.  

 

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

 

XVI. Auftragsabmachung

  1. Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form.

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